§ 61 – Veröffentlichung, Transparenz
(1) Der Auftraggeber teilt seine Absicht, einen Planungswettbewerb auszurichten, in einer Wettbewerbsbekanntmachung mit. Die Wettbewerbsbekanntmachung wird nach den Vorgaben der Spalte 24 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a erstellt. (2) Beabsichtigt der Auftraggeber im Anschluss an einen Planungswettbewerb einen Dienstleistungsauftrag im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zu vergeben, hat der Auftraggeber die Eignungskriterien und die zum Nachweis der Eignung erforderlichen Unterlagen hierfür bereits in der Wettbewerbsbekanntmachung anzugeben. (3) Die Ergebnisse des Planungswettbewerbs sind bekanntzumachen und innerhalb von 30 Tagen an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union über den Datenservice Öffentlicher Einkauf zu übermitteln. Die Bekanntmachung wird nach den Vorgaben der Spalte 37 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a erstellt. (4) § 38 Absatz 6 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Der Auftraggeber kündigt einen Planungswettbewerb durch eine Wettbewerbsbekanntmachung an.
- Die Bekanntmachung muss bestimmten Vorgaben aus der EU-Verordnung entsprechen.
- Bei einer anschließenden Vergabe ohne Teilnahmewettbewerb müssen Eignungskriterien und Nachweisdokumente in der Bekanntmachung angegeben werden.
- Die Ergebnisse des Wettbewerbs müssen veröffentlicht und innerhalb von 30 Tagen an die EU übermittelt werden.
- Die Bekanntmachung der Ergebnisse folgt ebenfalls bestimmten Vorgaben aus der EU-Verordnung.